RECHT
RECHTSALLTAG
der Transportsicherung
Die nachfolgenden Artikel umreißen einige Themen des Alltags der Ladungssicherung, zu denen häufige Fragen in der Rechtspraxis gestellt werden. Detaillierte Ausführungen und Problemlösungen können Ihnen nur die Rechtsberater Ihres Vertrauens machen.
Unser Partner
Ulrich Standke
Rechtsanwalt
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Wer muss was tun?
BETRIEBSSICHERE VERLADUNG
Der Frachtführer sorgt dafür, dass die transportierten Güter das Fahrzeug und dessen Tauglichkeit im Straßenverkehr nicht beeinträchtigen. Er muss die Ladungssicherung mit der gleichen Gewissenhaftigkeit wie der Verlader vorbereiten, durchführen und auch verantworten. Es gibt kein „blindes“ Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Verladung wenn man einen Container übernimmt oder eine Wechselbrücke.
Der Frachtführer hat Sorgfaltspflichten (z.B. Rückfragen beim Absender zu stellen), wenn sich äußere Hinweise auf eine mangelhafte Ladungssicherung ergeben, er kann sogar die Durchführung der Fahrt verweigern, wenn er begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung hat. Grundsätzliche Regelung in § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB, es ist auf alle Fälle zu beachten, dass abweichende Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen möglich und auch in der Praxis häufig sind.
VDI – EN – DIN ?
GESETZE - RICHTLINIEN - VORSCHRIFTEN
Neben den zivilrechtlichen und handelsrechtlichen gesetzlichen Vorschriften findet sich insbesondere in der Straßenverkehrsordnung § 22 StVO der Hinweis, dass die Ladungssicherung unter Berücksichtigung der „anerkannten Regeln der Technik“ durchzuführen ist.
Eine genaue Definition dessen ist nicht im Gesetz enthalten, es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass insbesondere die VDI Richtlinie 2700 (ff) / EN 12642 / DIN 12195 – auch mit weiteren Richtlinien und Normen – einschlägig sind. Diese Normen sind keine Rechtsnormen, sie berücksichtigen lediglich die „anerkannten Regeln der Technik“. Diese genannten Richtlinien und DIN-Normen sind in allen Fällen einer zu überprüfenden Ladungssicherung das Mindestmaß dessen, was bei Ladungssicherung beachtet werden muss. Aufgrund der Vielzahl von Ladungssicherungsverstößen, Unfällen, Schadensfällen, Versicherungsregulierungen wird die technische und rechtliche Anforderung an eine erfolgreiche Ladungssicherung immer weiter entwickelt. Insbesondere kann sich aus der Spezialität des Ladeguts ergeben, dass die Grundregeln dieser Richtlinien nicht anwendbar sind oder nicht ausreichen, oder dass man durch naheliegende Überlegungen auf eine tatsächlich andere Lösung kommen müsste, um dieses spezielle Ladegut ladungssicher zu transportieren.
An die Vorgaben / an den Wortlaut oder / an die technischen Beispiele der VDI 2700 und anderer Richtlinien sind also weder Gerichte noch Sachverständigen noch Gutachter gebunden, sondern es können in dem zu betrachtenden Einzelfall auch mal wesentlich höhere oder ganz andere Anforderungen an die Ladungssicherung gestellt werden.
Was ist „Gewinnabschöpfung“?
VERWALTUNGSHANDELN
Die Ordnungswidrigkeitenverfahren / Bußgeldverfahren gegen Lkw-Fahrer, gegen den Verlader sind bekannt, die Bußgelder und die Verteilung von Punkten ebenso.
Weniger bekannt ist aber, dass nach § 29a Ordnungswidrigkeitengesetz der Unternehmer / der Frachtführer mit einem so genannten Verfallsbescheid belangt werden kann. Wenn der Verlader einen Ladungssicherungsverstoß begangen hat, ist dies direkt verfolgt worden. Den wirtschaftlichen Vorteil einer schlecht gesicherten Ladung hat der Fuhrunternehmer dann, wenn er einen zweiten Lkw hätte einsetzen müssen, um diesen Frachtauftrag ladungssicher durchzuführen. Er hat eigentlich seinen zweiten Lkw erspart und damit einen ihm nicht zustehenden geldwerten Vorteil erlangt.
Die Methodik dieser Verfolgung und Berechnung des abzuschöpfenden geldwerten Vorteils ist schwer zu durchschauen, gehört aber immer mehr in den Alltag der Ladungssicherung, und genauso wie man keine „kleinen“ Überladungen mehr ins Kalkül ziehen sollte, darf eine ungenügende Ladungssicherung auch unter diesem Aspekt nicht mehr in Kauf genommen werden.
Wer muss was tun?
BEFÖRDERUNGSSICHERE VERLADUNG
Der Absender bzw. der Verlader haben für die beförderungssichere Verladung gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zu sorgen.
Absender und Verlader verfügen nämlich über die notwendigen und speziellen Kenntnisse hinsichtlich des Transportgutes, seine Beschaffenheit und seine Besonderheiten, auch der Verpacker ist hier beteiligt, die Nutzung technischer Hilfsmittel und Personals ist typischerweise auf Seiten des Absenders / Verladers zu finden. Das transportierte Gut muss im geeigneten Fahrzeug transportiert werden, darf selbst nicht zu Schaden kommen und darf andere Güter nicht beschädigen, die Verkehrssicherheit des Transportfahrzeugs darf nicht beeinträchtigt werden. Es gibt eine Schnittstelle der beförderungssicheren Verladung mit der betriebssicheren Verladung, denn auch wenn der Absender verlädt, ist das Stauen und die Ladungssicherung durch den Fahrer / Unternehmer zu überprüfen.
An dieser Schnittstelle passieren die häufigsten entscheidenden Fehler bei der Ladungssicherung, wenn sich der eine auf den anderen verlässt und keiner wirklich von seiner eigenen Verantwortlichkeit weiß, hinzuweisen ist auf die Problematik der Mithilfe bei dem Verladevorgang.
…eine sinnvolle Hilfe?
ZERTIFIKATE
Prüfverfahren und deren Ergebnisse mit formellen Bescheinigungen / Zertifikaten haben nur dann einen rechtlich beachtlichen Wert, wenn sie technisch für die vorhersehbaren Anwendungen und die einzelnen Einsatzbedingungen angemessen zuverlässig das vorhersehbare Verhalten der Gegenstände und der Ladungssicherung im Einsatz feststellen lassen.
Für eine immer wiederkehrende Verladung empfiehlt es sich durchaus mit entsprechenden technisch versierten Instituten und Einrichtungen Prüfverfahren zu entwickeln und auch durchzuführen, um für eine bestimmte Verladung die Vorgaben zu schaffen, was durch wen und wie getan werden muss. Natürlich genügt es nicht, dann das Zertifikat „hoch zu halten“, man muss auch gleichzeitig nachweisen können, dass gemäß dieses Zertifikat gehandelt wurde, die Qualität der eingesetzten Ladungssicherung muss ebenso wie die Quantität der Ladungssicherungsmittel in jedem Einzelfall die Anforderungen des Zertifikats erfüllen, auf welches man sich auch im Einzelfall berufen will.
Das Vorhandensein des Zertifikats und die Dokumentation der durchgeführten Ladungssicherung können ein deutlicher Pluspunkt in jedem Gerichtsverfahren sein, in dem es z.B. um Schäden und Geld geht, die Prozessordnungen des jeweiligen Gerichtsverfahrens, die Beweisproblematik darin und die eigene Positionierung in diesem System eines Gerichtsverfahrens können sich durchaus positiv gestalten lassen.
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