Rechtsalltag der Transportsicherung
Betriebssichere Verladung
Das ist die Beladung des Fahrzeugs unter Beachtung der Verkehrssicherheitsvorschriften: wegen und trotz der Beladung muss das beladene Fahrzeug den Anforderungen des Straßenverkehrs genügen. Grundsätzlich liegt die betriebssichere Verladung in der Verantwortlichkeit des Fahrers.
Beförderungssichere Verladung
Das ist immer die Sicherung des transportierten Guts im geeigneten Fahrzeug, damit das Gut selbst nicht zu Schaden kommt und andere Güter nicht beschädigen kann, unter Beachtung der Angaben des Absenders (z.B. zur Stapelbarkeit, stehender Transport), wobei eine unzureichende Verpackung nicht unbedingt Auswirkung auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs hat. Grundsätzlich sind der Absender und der Verlader für die beförderungssichere Verladung verantwortlich. Auch wenn der Absender verlädt, sind das Verstauen und die Ladungssicherung nach dem Verkehrsrecht weiterhin Aufgabe des Unternehmers/Fahrers.
Gesetze - Richtlinien - Vorschriften
Abzusichern sind alle Fahrzustände, hierbei ist zu beachten:
- dass durch die Ladung oder die Besetzung die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht leidet (transi 23 StVO). Der Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anpassen (§ 3 StVO);
- dass die Ladung, Ladungssicherungsgeräte und die Ladeeinrichtungen so verstaut und gesichert sind, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen, oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 22 Abs. 1 StVO+ insbesondere die VDI-Richtlinien).
- Neben den Bestimmungen des Verkehrsrechts müssen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufs-genossenschaften eingehalten werden. Ausstattung und Sicherheit von Fahrzeugen ist in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 29 - Fahrzeuge geregelt (bisherige VBG 12) Die BGV D 29 enthält Vorschriften über die Fahrzeugausstattungen, Einrichtungen zur Ladungssicherung, Be- und Entladen, Hilfsmittel zur Ladungssicherung u.v.m.;
- VDI-Richtlinien stehen wie ein Sachverständigengutachten an erster Stelle für die (Problem-) Beurteilung durch Kontrollbeamte/Behörden und Gerichte.
Verantwortliche
Die Verantwortung für die Ladungssicherung tragen gemäß des Straßenverkehrsrechts
(StVO, StVZO) grundsätzlich der
Fahrzeugführer, der
Verlader
und der
Fahrzeughalter.
1. FahrzeugführerVerfolgung und Geldbuße (im Regelfall)
- wenn ein Fahrer an der Verladung beteiligt oder dabei war, wird er nach § 22 StVO beanstandet (Bußgeld 50 € und 1 Punkt sowie
Untersagung der Weiterfahrt; mit Gefährdung: 75 € und 3 Punkte; mit Unfall: 110 € und 3 Punkte).
- übernimmt ein Fahrer ein beladenes Fahrzeug (wenn er bei der Beladung nicht dabei war) erfolgt eine Beanstandung nach
§ 23 StVO "wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit". Bußgeld 80 € / 100 € / 120 € (und mehr je nach Einzelfall)
und 3 Punkte.
Der Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet
(§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO).2. VerladerVerfolgung und Geldbuße (im Regelfall)
- Ermittlung des verantwortlichen Lademeisters "Leiter der Verladearbeiten" (Bußgeld 50 € und 1 Punkt; mit Gefährdung: 75 € und
3 Punkte; mit Unfall: 110 € und 3 Punkte).
Die Verantwortlichkeit des Verladers wird ebenfalls in
§ 22 StVO geregelt. Gem. Urteil des OLG Stuttgart v. 27.12.1982 (Az: 1 Ss 858/82 ) betrifft die Bestimmung des
§ 22 StVO "Jedermann, der an der Verstauung der Ladung/Beladung
beteiligt ist".
Wenn der Verlader sich an der Sicherung der Ladung nicht beteiligt, muss er sich zumindest davon überzeugen, dass die erforderlichen Ladungssicherungs-maßnahmen durch den Fahrer durchgeführt wurden, bevor der LKW den Hof verlässt.
3. FahrzeughalterIst verantwortlich für den Betrieb
(§ 31 StVZO) und die Beschaffenheit
(§ 30 StVZO) des Fahrzeugs.
Er muss sich u.a. verantworten für (Regelbeispiele):
| Fehler |
Bußgeld |
m.Gefährdung |
Unfall |
| Ungeeigneter Fahrer |
180,00 € |
220,00 € |
225,00 € |
| Ungeeignetes Fahrzg. |
270,00 € |
325,00 € |
390,00 € |
| Ladung gefährdet Fzg. |
270,00 € |
325,00 € |
390,00 € |
| überschreitung H/B/L |
75,00 € |
90,00 € |
110,00 € |
Den Verantwortungsbereich des Halters regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in
§ 30 u. §§ 30 a-d (Beschaffenheit der Fahrzeuge),
§ 31 (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge): Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass ...die Ladung ...nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit ...durch die Ladung...leidet (also: Ladungssicherung!!!)